Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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MÆ 24. Gesetz, 
das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend; 
vom 10. März 1879. 
Waöan, Albert, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen 
20. 2. 20. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
& 1. Für das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen gelten die nachstehenden 
Bestimmungen und, soweit diese nicht Platz ergreifen, die Bestimmungen der Straf- 
prozeßordnung. 
Forst= und Feldrügesachen im Sinne dieses Gesetzes sind die nach dem Forststraf= 
gesetz vom 30. April 1873 zu behandelnden Sachen mit Ausschluß der Jagdvergehungen, 
Art. 10 und 11, und der Vergehungen in Beziehung auf Wasserlauf und Gewässer, 
Art. 12. 
& 2. Zuständig zur Untersuchung und Entscheidung sind die Amtsgerichte. 
Anzeigen strafbarer Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung sind an die 
Amtsgerichte zu richten. Die Staatsanwaltschaft hat die ihr zugehenden Anzeigen 
und Anträge dahin abzugeben, sofern nicht die Erlassung eines amtsrichterlichen Straf- 
befehls gesetzlich unzulässig, oder ein Zusammenhang mit einer Strafsache anderer Art 
vorhanden und die Verbindung beider Sachen zweckmäßig erscheint. 
sn 3. Der amtsrichterliche Strafbefehl wird ohne Mitwirkung der Staatsanwalt- 
schaft erlassen. Es bedarf hierzu weder eines Antrags der Staatsanwaltschaft, noch 
eines Einverständnisses derselben bezüglich der Art und des Maßes der zu verhängen- 
den Strafe. Eine Mittheilung des erlassenen Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft 
findet nicht statt. 
Zur Vorbereitung seiner Entschließung wegen Erlasses eines Strafbefehls kann 
der Amtsrichter Ermittelungen vornehmen. 
§# 4. Findet der Amtsrichter Bedenken, einen Strafbefehl zu erlassen, so hat er 
die Sache zur Entschließung an die Staatsanwaltschaft abzugeben. 
65. In Forst= und Feldrügesachen kann auch in anderen als den in § 211 Abs. 1 
der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne 
eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung 
geschritten werden. 
6#6. Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 215 der Strafprozeßordnung) und 
dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
	        
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