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# 7. Die Hauptverhandlung erfolgt ohne Zuziehung von Schöffen.
Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und Urtheile
des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Entscheidungen und
Urtheile des Schöffengerichts.
88. Ist gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch erhoben, so wird ohne
schriftlich erhobene Anklage und ohne Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver-
fahrens zur Hauptverhandlung geschritten, sofern nicht bis zum Beginn derselben der
Amtsrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft den Strafbefehl oder der Be-
schuldigte den Einspruch zurücknimmt.
Das Verfahren vor dem Amtsrichter ist dasselbe, wie im Falle einer von der
Staatsanwaltschaft erhobenen und zur Hauptverhandlung verwiesenen Anklage.
Die Bestimmungen in § 451 Abs. 2 und 3 und in § 452 der Strafprozeßordnung
finden entsprechende Anwendung.
§#9. Das Justizministerium kann im Allgemeinen oder für einzelne Amtsgerichte
anordnen, daß bestimmte Tage des Monats als Termine zur Verhandlung der Forst-
und Feldrügesachen festgesetzt werden.
610. Ist ein Zeuge in mehreren Forst= oder Feldrügesachen, welche an einem
und demselben Tage verhandelt werden, zu vernehmen, so kann seine Vereidung durch
einen auf die mehreren Strafsachen gemeinschaftlich zu richtenden Eid erfolgen.
&11. Die Vorschriften in Art. 21 und 22 des Forststrafgesetzes kommen fernerhin
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß Dasjenige, was darin über Strafverfügungen
bestimmt ist, von den amtsrichterlichen Strafbefehlen zu gelten hat.
§ 12. Zur Ausmittelung des Werths des Entwendeten oder des Betrags des
verursachten Schadens ist das Geständniß des Thäters, oder die an Eidesstatt abgegebene
Versicherung des Eigenthümers, oder die von dem verpflichteten Aufsichtsbeamten auf
seine Amtspflicht erstattete Angabe ausreichend.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Strafprozeßordnung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 10. März 1879.
Albert.
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.