Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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85. Das Vorrecht fällt hinweg, wenn seit Beendigung der Ehe, aus welcher die 
Forderung herrührt, zwei Jahre abgelaufen sind und nicht innerhalb dieser Frist ent- 
weder zum Vermögen des Ehemannes der Konkursprozeß eröffnet, oder von der Ehe- 
frau auf Befriedigung wegen der Forderung Klage erhoben worden ist. 
Die rechtzeitig erfolgte Klagerhebung bleibt hierbei außer Betracht, wenn der Rechts- 
streit oder das Verfahren Behufs der Zwangsvollstreckung aus dem verurtheilenden 
Enderkenntniß nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten zweijährigen Frist durch Ver- 
schulden der Ehefrau eine längere als dreimonatige Unterbrechung erlitten hat. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit der Konkursordnung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 11. März 1879. 
Albert. 
as Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken. 
  
& 26. Gesetz, 
die Behandlung der beim Inkrafttreten der Civil= und der Strafprozeßordnung 
anhängigen streitigen Rechtssachen betreffend; 
vom 12. März 1879. 
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen wegen der Behandlung der beim Inkrafttreten der Civilprozeßordnung vom 
30. Januar 1877 und der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 anhängigen 
Rechtssachen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
& 1. Die am Tage des Inkrafttretens der Civilprozeßordnung anhängigen bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten sind, soweit nicht in §8 2 und 11 etwas Anderes vorgeschrieben 
ist, bei den Amtsgerichten fortzustellen, in deren Bezirk das bisherige Prozeßgericht 
seinen Sitz hatte. 
& 2. Die bei dem Handelsgericht im Bezirksgericht Leipzig zu dem angegebenen 
Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreitigkeiten sind bei der Kammer für Handelssachen beim
	        
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