Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Mehrere 
Packete zu einer 
Begleit- 
adresse. 
Aufschrift. 
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!V. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, 
Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten 
Formularen genau übereinstimmen. 
V. Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu 
schriftlichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt werden. 
VI. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Post- 
anstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch durch 
den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
# 4. u. Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. 
Auch ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe 
mittels einer Begleitadresse zu versenden. 
u. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß 
auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
III. Zu einer und derselben Begleitadresse dürfen weder mehrere Packete, 
auf denen Postnachnahme haftet, noch Packete mit und Packete ohne Postnach- 
nahme, gehören; jedes Nachnahmepacket muß vielmehr von einer besonderen Post- 
Packetadresse begleitet sein. 
85. 1. In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so 
bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
. Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für 
welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk 
„postlagernd“ darf, statt des Namens des Empfängers, eine Angabe in Buchstaben 
oder Ziffern angewendet sein. 
III. Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse 
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden 
kann. Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ 2c. 
und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ 2c. an- 
gegeben wird. Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nach- 
nahme von . . . . . . . . . “ (unter Angabe der Marksumme in Zahlen und Buchstaben, 
der Pfennigsumme in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Be- 
zeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort 
— in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders in deutlicher Form 
enthalten. 
IV. Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der 
Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar 
darauf befestigten Papier cc. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für
	        
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