Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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II. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen 
eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer 
Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann. 
II. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu 
verpacken. 
IV. Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei 
Papiergeld nicht 10 000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1000 Mark übersteigt, in 
Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier ein- 
geliefert werden. 
V. Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Ver- 
packung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt 
und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, 
können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin 
gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die 
Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht aus- 
wendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außer- 
dem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, 
welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Der- 
gleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
VI. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest ver- 
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver- 
sehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere 
Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut 
bereift und mit Handhaben versehen sein. 
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden 
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver- 
letzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt ge- 
rollt sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, 
müssen zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden. 
8 10. 1. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen- 
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, 
Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
I. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen 
Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu ver- 
langen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. 
1879. 16 
Von der 
Post- 
beförderung 
ausgeschlossene 
Gegenstände.
	        
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