Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Einschreib- 
sendungen. 
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III. Die Aufschrift muß, außer den Namen des Empfängers und des Bestimmungs- 
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster'") enthalten. In der Aufschrift dürfen außer- 
dem nur noch angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der 
Waare, 
die Nummern und 
die Preise. 
IV. Diese Angaben dürfen, statt in der Aufschrift, bei oder an jeder Probe für 
sich angebracht sein. 
Vv. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. 
Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen 
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift 
versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Ver- 
sendungs-Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die Drucksachen 
müssen in diesem Falle den Bestimmungen des § 13 entsprechen. 
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die 
Waarenproben für sich allein versandt werden oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, 
ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf. 
VII. Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte 
Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark 
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
VIIIA.e Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder 
unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Werth haben, oder deren 
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, 
Gegenstände aus Glas, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen 
nicht zur Absendung. 
15. 1. Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändig- 
ungsschein, Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter 
Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Be- 
zeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese 
Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung 
der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur 
auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
#. Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
lill Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr 
von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
	        
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