Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Postaufträge 
zur Einziehung 
von Geld— 
beträgen. 
— 116 — 
250 Gramm, sowie für Postkarten auf Entfernungen bis 10 geographische 
Meilen einschließlich . .. 20 Pf., 
auf alle weiteren Entfernungen 40 
Für unfrankirte Nachnahmebriefe 2c. wird ein Portozus chlag von 10 Pf. 
erhoben. Dieser Zuschlag kommt bei „portopflichtigen Dienstsachen“ 
nicht in Ansatz; 
b) für Nachnahme-Packete ebensoviel wie für Packete ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem 
Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 
2. Die Postnachnahmegebühr beträgt für jede Mark und jeden Theil einer Mark 
2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Nachnahmegebühr sich 
ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare 
Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
IX. Die Postnachnahmegebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Nachnahme- 
sendung nicht eingelöst werden sollte. Die Zahlung der Nachnahmegebühr hat zugleich 
mit der des Porto zu erfolgen. 
19. 1. Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von sechs- 
hundert Mark einschließlich eingezogen werden. 
u. Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der 
quittirte Wechsel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung 
leisten soll, beizufügen. 
—. Das Formular zum Auftrage ist vom Auftraggeber durch Angabe seines 
Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie 
des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in 
Buchstaben ausgedrückt sein. 
IV. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag, 
welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht 
zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrage als Anlagen nicht beigefügt werden. 
V. Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine rc. zur 
gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Ge- 
sammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von 600 Mark nicht 
übersteigen. 
VI. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. 
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem 
Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Einschreibung 
(§ 15) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag niih 
(Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage
	        
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