Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 119 — 
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels 
und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Be— 
stimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger vergeb— 
licher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person (s. Absatz 1x) weiter- 
gesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für 
solche Fälle bedarf es der Vermerke: „Sofort zurück“, „Sofort an N. in N.,“ „Sofort 
zum Protest.“ Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen ist das Post— 
auftrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der 
Post verbleibt, nicht zu benutzen. 
IIX Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden Wechsel 
beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postauf— 
träge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben Postauftrage können mehrere 
Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und 
gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind. 
IVv. Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Um- 
schlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Accepteinhol- 
ung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag naiich 
(Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird ein Einlieferungs- 
schein ertheilt. 
v. Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an 
den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevoll- 
mächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine 
im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, 
postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungs- 
scheinen über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark 
für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet 
die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten 
Vorzeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen 
Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden 
nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Ver- 
merk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorge- 
schrieben hat. 
VI. Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevoll- 
mächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, 
wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme- 
erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.