Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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VII. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen: 
1. wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt 
erfolgt, für jede Sendung 25 Pf., 
2. wenn die Bestellung im Landbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt 
erfolgt, für jede Sendung und für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen 
jedoch nicht unter 75 Pf. für jede Bestellung. 
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postan- 
weisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge der 
Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der doppelte Betrag der 
unter a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn nur die Scheine bz. die Be- 
gleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen, so kommt der einfache Be- 
trag des unter a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung. 
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Land- 
bestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs-Post- 
anstalt Niemand zur Verfügung steht, der die Leistung zum tarifmäßigen Satze über- 
nimmt. 
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem 
Empfänger überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Be- 
richtigung der entstandenen Bestellgebühr haften. 
IX. Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe, Postkarten, Drucksachen 
oder Waarenproben an denselben Empfänger durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld 
nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief u. s. w. zu entrichten; bei anderen 
Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das 
Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. 
X. Verweigert der Empfänger die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm die 
Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags und schrift- 
licher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die Kosten 
der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen. 
Briefe mit § 22. 1. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes 
eeung über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem 
Bariefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beigefügt und in der Auf- 
schrift vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Außenseite des zusammen- 
gefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung
	        
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