Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Zeit der 
Einlieferung. 
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zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Post— 
begleitern, Postillonen und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn dieselben 
sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden 
Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben. 
II. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei 
der Postanstalt ihres Amtsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten 
Sendungen übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Behändig- 
ungsschein, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
Nachnahmesendungen, und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 
150 Mark. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern 
nicht ob. 
IV. Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem 
weiteren Umfange, als im Abs. u und im Abs. um angegeben, gestattet ist, bewendet es, 
so lange nicht abändernde Anordnung getroffen wird, bei den desfallsigen besonderen 
Bestimmungen. 
V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch 
mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Ein- 
schreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen 
einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Die 
Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen 
Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen erfolgt erst 
durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem 
Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben 
Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Nachnahmesendungen nach § 18 Abs. 1v An- 
wendung findenden Bescheinigung. 
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten 
portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe 
mit Werthangabe (Abs. Iu und 1V) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weiter- 
sendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer andern 
Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Neben- 
gebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
625. I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden
	        
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