Zeit der
Einlieferung.
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zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Post—
begleitern, Postillonen und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn dieselben
sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden
Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben.
II. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei
der Postanstalt ihres Amtsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten
Sendungen übergeben werden:
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Behändig-
ungsschein, Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,
Nachnahmesendungen, und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von
150 Mark.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern
nicht ob.
IV. Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem
weiteren Umfange, als im Abs. u und im Abs. um angegeben, gestattet ist, bewendet es,
so lange nicht abändernde Anordnung getroffen wird, bei den desfallsigen besonderen
Bestimmungen.
V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch
mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Ein-
schreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen
einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Die
Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen
Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen erfolgt erst
durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem
Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben
Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Nachnahmesendungen nach § 18 Abs. 1v An-
wendung findenden Bescheinigung.
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten
portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe
mit Werthangabe (Abs. Iu und 1V) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weiter-
sendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer andern
Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Neben-
gebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.
625. I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden