Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Frankirungs- 
vermerk. 
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Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn-Postwagen angebrachten Brief- 
kasten gelegt werden, soweit die Perrons zugänglich sind. 
2. Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter- 
gange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im Falle durch 
denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich eingeliefert werden, 
eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen. 
3. Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
VII. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend 
bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein 
sollte, können die Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten 
eintreten lassen. 
VIII. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten 
um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach 
dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
IX. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der 
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs 
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
X. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der 
Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen- 
den Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in 
Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst 
abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen 
Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. 
#26. 1. Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, 
weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig 
beschaffene Briefe oder Briefe mit dem Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht 
durch Postwerthzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so 
wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe 
werden als unfrankirt behandelt. 
u. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern 
unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden 
diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur 
Frankirung zurückgegeben. 
Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben 
vergl. § 13 Absatz 1K bz. § 14 Absatz v und vun.
	        
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