Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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& 27. 1. Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungs- 
Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der schein. 
Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen 
zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen Schein nicht vorzu- 
legen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den 
Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dar- 
gethan wird, daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die 
Postverwaltung Gewähr leistet. 
u. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammel- 
ten Sendungen gelten die Vorschriften im § 24 Abs. v. 
8 28. u. Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Post= Leitung der 
behörde bestimmt. Postsendungen. 
8 29. 1. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor Zurückforder= 
der Zustellung an den Empfänger zurückgenommen werden. zng von Eon- 
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs= durch den Ab— 
orte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des fende- 
Dienstes herbeigeführt wird. 
-. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn 
aber ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher die Aufschrift 
der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel der Aufschrift abgiebt. 
I!V. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück- 
fordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu 
bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist. Die gedachte 
Postanstalt fertigt das Verlangschreiben aus. 
V. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein des- 
fallsiges Telegramm nicht abgesandt oder demselben Folge gegeben werden, wenn nicht 
die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur 
Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies geschehen, muß in 
dem Telegramm bemerkt sein. 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko 
bei Rückgabe des Briefumschlags bz. der Begleitadresse erstattet. 
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung 
für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rück- 
sendung (§ 39 Abs. vl) mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretenden- 
falls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird.
	        
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