Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeich— 
neten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers bz. 
des Bevollmächtigten desselben bestellt werden. 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen im Betrage von mehr als 
300 Mark, Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage 
von mehr als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe 
im Betrage von mehr als 300 Mark müssen an den Empfänger oder dessen Bevoll— 
mächtigten selbst bestellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen 
Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadressen zu ein— 
geschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe hat stets an den Empfänger 
selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Ver— 
merk „Eigenhändig“ versehen sind. 
VI. Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Post- 
anweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe 
die Aufschrift: 
¾ zo rrraen be , so muß die Bestellung an den zuerst genannten 
An A im Hause des .o Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder 
ç% An A wohnhaft bei B. den sonstigen nach den Bestimmungen unter ur 
An A. logirt bei B.“ und v Empfangsberechtigten erfolgen; 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“] so muß die Bestellung an den zuletzt genannten 
„An A. abzugeben an B." Empfänger (8.), dessen Bevollmächtigten oder 
„An A. aux soins de B.“lDen sonstigen nach den Bestimmungen unter uu 
„An A. Care ot B. = und v Empfangsberechtigten erfolgen. 
Wenn die Aufschrift lautet: „An A. per adresse des B.“ oder „An A. pour 
remettre à B.", so darf die Aushändigung sowohl an den zuerst genannten Empfänger 
(A.), als auch an den zuletzt genannten (B.) stattfinden. 
VII. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und 
von Sendungen mit Werthangabe darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der 
Empfänger bz. dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die 
Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Postanweisung 
oder der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
VII. Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von 
Erziehungsanstalten, Pensionaten rc. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden 
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