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dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeich—
neten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers bz.
des Bevollmächtigten desselben bestellt werden.
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen im Betrage von mehr als
300 Mark, Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage
von mehr als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe
im Betrage von mehr als 300 Mark müssen an den Empfänger oder dessen Bevoll—
mächtigten selbst bestellt werden.
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen
Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadressen zu ein—
geschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe hat stets an den Empfänger
selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Ver—
merk „Eigenhändig“ versehen sind.
VI. Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Post-
anweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe
die Aufschrift:
¾ zo rrraen be , so muß die Bestellung an den zuerst genannten
An A im Hause des .o Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder
ç% An A wohnhaft bei B. den sonstigen nach den Bestimmungen unter ur
An A. logirt bei B.“ und v Empfangsberechtigten erfolgen;
lautet die Aufschrift dagegen:
„An A. zu Händen des B.“] so muß die Bestellung an den zuletzt genannten
„An A. abzugeben an B." Empfänger (8.), dessen Bevollmächtigten oder
„An A. aux soins de B.“lDen sonstigen nach den Bestimmungen unter uu
„An A. Care ot B. = und v Empfangsberechtigten erfolgen.
Wenn die Aufschrift lautet: „An A. per adresse des B.“ oder „An A. pour
remettre à B.", so darf die Aushändigung sowohl an den zuerst genannten Empfänger
(A.), als auch an den zuletzt genannten (B.) stattfinden.
VII. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und
von Sendungen mit Werthangabe darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der
Empfänger bz. dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die
Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Postanweisung
oder der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben.
VII. Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von
Erziehungsanstalten, Pensionaten rc. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden
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