Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe 
und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen, 
c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
lII. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen 
und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur 
Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen 
Dienststunden (§ 25) fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung 
der obersten Postbehörde zulässig. 
Iv. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur 
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten 
mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an 
den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung 
ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
v. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers 
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1. wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen in der Aufschrift, z. B. durch 
den Vermerk „durch Eilboten“ 2c., ausdrücklich ausgesprochen hat (§ 21); 
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein (8 35) bz. auf 
die Vorzeigung von Postaufträgen (§§ 19 und 20) ankommt; 
3. wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb 
des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei 
Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
Aushändigung 8 37. I1. Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Em- 
der Semhungen pfänger nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in 
Behändigung der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete 
eereieiem gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 
Ablieferungs- II. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Post- 
scheine, sowie anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der 
gunn Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen 
des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Post-Packet- 
adresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
mi. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzu- 
gefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung 
der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Post- 
anstalt nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob.
	        
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