Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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38. u. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert und 
ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und ein— 
geschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen 
nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von 
den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung 
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich 
bezeichnete Person verlangt hat. 
u. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nach- 
nahme, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhan- 
dener Sicherheit für Porto und Nachnahme, auch des Empfängers. 
III. Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Nachnahme 
wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versicherungsgebühr von 
Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird 
jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme- 
Gebühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
Iv. Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe 
der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so 
erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr 
kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimm- 
ungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach 
dem Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist 
für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
m39. u1. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung 
nach den Vorschriften im § 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd"“ versehen ist und nicht inner- 
halb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post ab- 
geholt wird; 
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit 
„postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer 
Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung ohne den 
Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang ge- 
nommen wird; 
Nachsendung 
der Postsend- 
ungen. 
Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Bestimm- 
ungsorte.
	        
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