Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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fragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben 
oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Für die 
Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß 
an die rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Bestimmung 
über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet 
der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 
10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das Packet 
nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger 
gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen aus— 
gesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite 
Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann 
die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die 
Rücksendung eintreten. 
VII. Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit Post- 
nachnahme ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die 
Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rück- 
sendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme-Gebühren werden bei 
der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
8 40. 1. Die nach Maßgabe des § 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Ab= Behandlung 
gangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. zunsesebesnn 
: ½# Z , Postsendungen 
I. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den am Aufgabe- 
ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Send= oorte. 
ung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem 
Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung 
zurückgegeben werden. 
ç. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die 
Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels 
Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln 
hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit 
besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem 
Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hier- 
nächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, 
wieder verschlossen. 
IV. Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, oder 
innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins 
oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können 
1879. 20
	        
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