Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Zeitung gewünscht wird, für das an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt wegen der Nach- 
lieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. 
Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen 
fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Post- 
anstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen. 
43. 1. Die Freimarken werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das 
Publikum abgelassen. 
Verkauf von 
Postwerth- 
zeichen: 
a) Freimarken. 
tu. Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt, einschließlich der b) Gestempelte 
Herstellungskosten, 11 Pf. für das Stück. Sinsc 
III. Die gestempelten Postkarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das c) Gestempelte 
Publikum abgelassen. Postkarten. 
IV. Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu 3 Pf. ) Gestempelte 
zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 100 Stück statt, und zwar Streifban- 
mit einem Zuschlage von 35 Pf. für je 100 Stück. 
V. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die e) Abstempel- 
Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten mit dem Sreisbagen 
Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden Briefum- 
näheren Bedingungen. schlägen, 
VI. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen treisbän- 
Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Poestkarten 
Postanstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ab- EN*: 
lauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. 
nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
VII. Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postkarten und Streif- 
bändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht 
zulässig. Dagegen können verdorbene gestempelte Briefumschläge, welche noch nicht mit 
dem Entwerthungszeichen versehen sind, bei den Postanstalten gegen Freimarken von 
gleichen Werthbeträgen umgetauscht werden. Ein Umtausch in den Händen des Publi- 
kums unbrauchbar gewordener Streifbänder sowie Formulare zu Postkarten findet 
nicht statt. 
44. 1. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich Entrichtungdes 
bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert s und der 
werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (§ 24 bübren. # 
Abs. u) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
I. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der Er- 
gänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen 
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Die Reichs-Postverwaltung ist
	        
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