Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Abschnitt II. 
Estafettensendungen. 
845. 1. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförder- a) Annahme. 
ung nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten— 
Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung 
der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. 
. Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden 
zur estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen. 
III. Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von 10 Kilo= b) Gewicht und 
gramm befördert. Briefe bis zum Gewicht von 250 Gramm müssen in haltbares Veschaffen- 
Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, « 
auch müssen die Briefe und Packete in einer solchen Form zur Post eingeliefert werden, 
daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
1v. Die Aufschrift muß den Bestimmungen des § 5 entsprechen. 
v. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI. Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittels Kariols. Eisenbahnzüge e) Beförder- 
werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, benutzt, uUngsweise. 
wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungen mit denselben ihren Be- 
stimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, wie bei der Beförderung zu 
Pferde. 
VIII. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt d) Bestellung 
werden, sofern vom Absender oder Empfänger nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie siumun . 
müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Aufschrift lautet. Wird oorte. ? 
dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und 
Geschäftsbeamte oder erwachsene Familienglieder des Empfängers geschehen. Der Ab- 
nehmer muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
IX. Für jeden Gegenstand rc. ist das Porto und für jede Estafette außerdem eine e) Zahlungs- 
Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten. wötn - 
X. Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette aus einem zu Pferde 
fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Ab= dder mittesst 
fertigungsgebühr berechtigt. *z. 
XI. Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu benutzenden den. 
Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist (siehe 
§ 59 Abs. 7).
	        
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