Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

) Zahlungs- 
sätze für Esta- 
fetten, welche 
auf der Ei- 
senbahn be- 
fördert wer- 
den. 
2) Berichtigung 
der Kosten. 
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xit. Das etwaige Wegegeld, sowie sonstige Wege-2c. Abgaben werden nach den 
betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
X-I. Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem wirklich 
zu benutzenden Wege berechnet. 
XIV. Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer entfernt 
sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im § 59 für Extraposten 2c. vor- 
geschriebenen bezüglichen Grundsätzen. 
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rück- 
beförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat: so 
ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach 
seiner Ankunft antreten kann und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens 
eine Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Ab- 
sender der Estafette muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Post- 
anstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren 
entrichtet. 
XVI. Die Erhebung des Wegegeldes und der sonstigen Wege= 2c. Abgaben geschieht 
im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für den Hin= als auch für den Rückweg. 
Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII. Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am 
Bestimmungsorte 50 Pf. erhoben. 
XVIII. Für die streckenweise Beförderung von Estafettensendungen auf Eisenbahnen 
werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung 
der Sendung mitgegeben werden muß, an Begleitungskosten erhoben: 
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, 
oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht be- 
fördert werden, auf einem Platze der vorhandenen nächst höheren Klasse, 
b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, 
c) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise 
des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforder- 
lich ist. 
XIX. Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit Aus- 
nahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der ab- 
sendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geld- 
betrag hinterlegt werden.
	        
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