Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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m. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. 
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an 
Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn 
dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versen- 
dende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und 
bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen 
des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werth- 
angabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
Iv. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, 
muß spätestens 15. Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post unter Vorzeigung 
des Fahrscheins bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, 
so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn 
durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. 
Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post 
unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt 
noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß 
anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung 
(Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung 
des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
Ueberfracht- 8 54. 1. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Frei- 
worte un er= gewicht von 15 Kilogramm bewilligt. 
n- II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfracht- 
porto zu entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der 
Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den über- 
schießenden Theil eines Kilogramms: 
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2. bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
uL. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr 
für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Ent- 
fernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil 
von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein 
genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das 
Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann 
von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu 
einer und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören.
	        
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