Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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b) Sitz des Po- . Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. 
stilons. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden 
besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen 
eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel 
fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel 
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Be- 
spannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren 
werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
c) Wechseln mit nur. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei 
den Pferden, sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen 
Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt 
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisen- 
den auf die Station bringt. 
d) Vorfahren IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim 
beim G Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden 
hause. soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende 
es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
e) Führung der v. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende 
Pferde. oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die 
Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch 
Schläge antreiben sollte. 
Beschwerden. 65. I. Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm 
die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen oder sich dazu des Beschwerde- 
buchs (§ 56 Abs. m) zu bedienen. 
66. 1. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1879 in Kraft. 
Berlin, den 8. März 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan.
	        
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