Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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M 33. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landesculturrenten- und 
Altersrenten-Bankverwaltung betreffend; 
vom 1. April 1879. 
Se. Königliche Majestät haben den Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn von Weissen— 
bach auf sein Ansuchen der Mitgliedschaft bei der Landrenten-, Landesculturrenten- und 
Altersrenten-Bankverwaltung zu entheben, in dessen Folge aber der Letzteren den Finanz- 
ministerialdirector Geheimen Rath Meusel als Commissar zuzuordnen geruht. Es wird 
daher Solches, und daß die genannte Behörde von jetzt an aus folgenden Mitgliedern, 
nämlich dem 
Ministerialdirector Geheimen Rath Schmaltz, 
Finanzministerialdirector Geheimen Rath Meusel und 
Finanzoberbuchhalter a. D. Finanzrath Köhler 
besteht, andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 1. April 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dietzel. 
  
& 34. Verordnung, 
die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande, 
mit Ausnahme der katholischen Kirche und Schule zu Schirgiswalde betreffend; 
vom 4. April 1879. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund und zur Ausführung von Punkt IV. 
des Gesetzes vom 2. August 1878, einige durch die Refom der directen Steuern bedingte 
Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 
211 fg.), unter Aufhebung der Verordnungen vom 28. März 1873 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 255) und vom 14. August 1875 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 313) Folgendes verordnet:
	        
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