— 161 —
I. Die Verbindlichkeit der katholischen Glaubensgenossen in den Erblanden
zu Aufbringung des Bedarfs für ihre Kirchen und Schulen betreffend.
& 1. Zu dergleichen Anlagen sind alle über 14 Jahr alten, in den Erblanden (mit
Ausnahme des katholischen Kirchen= und Schulbezirks von Schirgiswalde) wohnhaften
oder ansässigen katholischen Glaubensgenossen beitragspflichtig, welche ein eigenes Ein-
kommen haben.
Von der Beitragspflicht sind befreit:
1. bei den Kirchen= und Schulanlagen die in Punkt IV, Absatz 4 des Gesetzes vom
2. August 1878 gedachten Personen in dem daselbst bezeichneten Umfange;
2. bei den Kirchenanlagen
a) die Parochianen des katholischen Pfarrbezirks Pirna (Bekanntmachung des
Apostolischen Vikariats vom 5. Februar 1849, Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 9), so lange die katholische Kirche zu Pirna ihren Bedarf aus
eignen Fonds bestreitet;
b) die nach der Bekanntmachung des Apostolischen Vikariats vom 17. August
1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 526) in die katholische Kirche
zu Unserer lieben Frau in Bautzen gewiesenen, in den Erblanden wohnen-
den Katholiken, so lange dieses Verhältnif besteht;
) die innerhalb einer Stunde von der Landesgrenze wohnenden Katholiken,
dafern der nächste erbländische Ort, wo eine katholische Kirche vorhanden
ist oder regelmäßig mehrere Male im Jahre Gottesdienst gehalten wird,
über 7,5 Kilometer vom Wohnorte entfernt ist.
#&2. Der Aufwand für die katholischen Kirchen wird von den sämmtlichen Kirchen-
gemeinden gemeinsam, der Aufwand für die katholischen Schulen von der betreffenden
Schulgemeinde allein aufgebracht.
3. Die Anlagen werden im Wege des Zuschlags zur Einkommensteuer nach
Procenten der für die Contribuenten in den Ortskatastern ausgeworfenen Normalsteuer-
sätze und in den Fällen des § 7 nach Procenten der nach den dort gegebenen Vor-
schriften ermittelten Normaleinkommensteuersätze erhoben.
Die Quote, nach welcher die Anlagenpflichtigen von jeder Mark Einkommensteuer
zu den Anlagen beizutragen haben, wird nach Maßgabe des Bedarfs bei den Kirchen-
anlagen vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, bei den Schulanlagen
vom Schulvorstand bestimmt.
& 4. Der Individualanlagenbetrag jedes Contribuenten beträgt sowohl bei den
Kirchenanlagen, als auch bei den Schulanlagen mindestens 20 Pfennige jährlich.