Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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dieselbe, wenn sie den vorgedachten Erfordernissen vollkommen entspricht, auch die Be— 
rechtigung zur Aufrechnung nach den in Absatz 1 und 2 enthaltenen Grundsätzen außer 
Zweifel beruht und die in Absatz 3 bezeichnete Frist für die Geltendmachung des Rechts 
der Aufrechnung noch nicht verstrichen ist, auf den fälligen Anlagenbetrag, gegen welchen 
die Aufrechnung beansprucht wird, in Zahlung zu nehmen und entweder nur den Mehr- 
betrag der fälligen Anlage einzuziehen oder, dafern der Betrag der in Zahlung ge- 
nommenen QOuittung den fälligen Anlagenbetrag erreicht oder übersteigt, von Einforder- 
ung des letzteren ganz abzusehen. Die hiernach nicht zur Einhebung gebrachten 
Anlagenbeträge sind in den Rechnungen (§ 25) unter Hinweis auf die beizufügenden 
Quittungen in Wegfall zu stellen. 
§9. Dafern Anlagenpflichtige in einem Jahre besonders erhebliche Beträge der 
in § 8, Abs. 1 und 2 gedachten Art für Kirchen= und Schulbedürfnisse, z. B. aus Anlaß 
von Neubauten zu leisten haben, kann vom Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts auf deren Antrag ausnahmsweise gestattet werden, diese Beträge auf eine 
entsprechende Mehrzahl von Jahren gegen die von ihnen zu leistenden katholischen 
Kirchen= und Schulanlagen in Aufrechnung zu bringen. 
10. Den katholischen Schulgemeinden bleibt nachgelassen, durch ihre gesetzlichen 
Vertreter einen anderen als den vorstehend geordneten Aufbringungsmodus für ihre 
Schulanlagen zu beschließen. 
Ein solcher Beschluß unterliegt jedoch der Genehmigung der Schulbehörde nach 
Maßgabe der Bestimmungen in § 6 des Gesetzes vom 12. December 1855 (Gesetz= und 
Verordnungslatt Seite 659) in Verbindung mit 8§ 7, Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 
26. April 1873 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 350) und § 1 der Verordnung 
vom 24. Mai 1877 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 228). 
II. Das Verfahren bei Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen 
und Schulen der Erblande betreffend. 
# 11. Bis zum 15. December jeden Jahres sind die Etats für die katholischen 
Kirchen und Schulen für das folgende Jahr, und zwar die für die katholischen Kirchen 
vom Apostolischen Vikariat, die für die katholischen Schulen von den betreffenden Schul- 
inspectionen beim Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in doppelten 
Exemplaren einzureichen. 
Bei Feststellung des Jahresbedarfs sind die im Vorjahre an den ausgeschriebenen 
Sollbeträgen entstandenen Ausfälle zu berücksichtigen. 
* 12. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, welchem die 
Feststellung der Etats für die katholischen Kirchen zukommt, wird hiernach, sowie in
	        
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