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dieselbe, wenn sie den vorgedachten Erfordernissen vollkommen entspricht, auch die Be—
rechtigung zur Aufrechnung nach den in Absatz 1 und 2 enthaltenen Grundsätzen außer
Zweifel beruht und die in Absatz 3 bezeichnete Frist für die Geltendmachung des Rechts
der Aufrechnung noch nicht verstrichen ist, auf den fälligen Anlagenbetrag, gegen welchen
die Aufrechnung beansprucht wird, in Zahlung zu nehmen und entweder nur den Mehr-
betrag der fälligen Anlage einzuziehen oder, dafern der Betrag der in Zahlung ge-
nommenen QOuittung den fälligen Anlagenbetrag erreicht oder übersteigt, von Einforder-
ung des letzteren ganz abzusehen. Die hiernach nicht zur Einhebung gebrachten
Anlagenbeträge sind in den Rechnungen (§ 25) unter Hinweis auf die beizufügenden
Quittungen in Wegfall zu stellen.
§9. Dafern Anlagenpflichtige in einem Jahre besonders erhebliche Beträge der
in § 8, Abs. 1 und 2 gedachten Art für Kirchen= und Schulbedürfnisse, z. B. aus Anlaß
von Neubauten zu leisten haben, kann vom Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts auf deren Antrag ausnahmsweise gestattet werden, diese Beträge auf eine
entsprechende Mehrzahl von Jahren gegen die von ihnen zu leistenden katholischen
Kirchen= und Schulanlagen in Aufrechnung zu bringen.
10. Den katholischen Schulgemeinden bleibt nachgelassen, durch ihre gesetzlichen
Vertreter einen anderen als den vorstehend geordneten Aufbringungsmodus für ihre
Schulanlagen zu beschließen.
Ein solcher Beschluß unterliegt jedoch der Genehmigung der Schulbehörde nach
Maßgabe der Bestimmungen in § 6 des Gesetzes vom 12. December 1855 (Gesetz= und
Verordnungslatt Seite 659) in Verbindung mit 8§ 7, Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom
26. April 1873 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 350) und § 1 der Verordnung
vom 24. Mai 1877 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 228).
II. Das Verfahren bei Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen
und Schulen der Erblande betreffend.
# 11. Bis zum 15. December jeden Jahres sind die Etats für die katholischen
Kirchen und Schulen für das folgende Jahr, und zwar die für die katholischen Kirchen
vom Apostolischen Vikariat, die für die katholischen Schulen von den betreffenden Schul-
inspectionen beim Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in doppelten
Exemplaren einzureichen.
Bei Feststellung des Jahresbedarfs sind die im Vorjahre an den ausgeschriebenen
Sollbeträgen entstandenen Ausfälle zu berücksichtigen.
* 12. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, welchem die
Feststellung der Etats für die katholischen Kirchen zukommt, wird hiernach, sowie in