Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Cultus und öffentlichen Unterrichts anzubringen. Das Befugniß des Schulvorstands, 
Schulanlagen zu erlassen oder zu gestunden, wird hierdurch nicht berührt. 
& 22. Wer mit Rücksicht auf die katholischen Kirchen= und Schulanlagen seine 
katholische Confession verleugnet und auf diese Weise seinen Anlagenbetrag hinterzieht, 
kann mit einer Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage des hinterzogenen Anlagen- 
betrags belegt werden. 
Das Strafverfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche für das Verfahren in 
Verwaltungsstrafsachen im Allgemeinen gelten. 
Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sind in Städten mit revidirter 
Städteordnung die Stadträthe, für die übrigen Städte und das platte Land die Amts- 
hauptmannschaften zuständig. Die im Verwaltungsstrafverfahren festgestellten und ein- 
gehobenen Geldstrafen fallen der Anlagenkasse zu. 
In Betreff der Verjährung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung, in- 
gleichen in Betreff der Verwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
finden die für die Hinterziehung der Einkommensteuer geltenden Vorschriften auch auf 
die Hinterziehung der katholischen Kirchen= und Schulanlagen Anwendung. 
§ 23. Anlagenpflichtige, welche bei Aufstellung des Katasters übergangen worden 
sind, haben die nach Maßgabe dieser Verordnung auf sie entfallenden Anlagenbeträge 
nachzuzahlen. 
& 24. Jede Erhöhung oder Abminderung eines Normaleinkommensteuersatzes, 
welche in Folge einer Berufung, beziehentlich auf Grund § 77 des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 2. Juli 1878, oder in Folge einer Reclamation gegen denselben eintritt, 
hat auch eine entsprechende Abänderung des nach diesem Normaleinkommensteuersatze 
berechneten Anlagensatzes ohne Weiteres zur Folge. 
Erlasse an der Einkommensteuer haben die gleiche Wirkung in Bezug auf die nach 
dem betreffenden Normaleinkommensteuersatze berechneten Anlagensätze nur insoweit, als 
durch den Erlaß im einzelnen Falle der Steuerbetrag des Anlagenpflichtigen unter dessen 
Normalsteuersatz ermäßigt worden ist. Solchenfalls ist der Anlagenbetrag in demselben 
Verhältnisse abzumindern, in welchem der ermäßigte Einkommensteuerbetrag der be- 
treffenden Person hinter dem Normaleinkommensteuersatze derselben zurücksteht. 
Die nach Absatz 1 und 2 eintretenden Abänderungen der im Kataster ausgeworfenen 
Anlagenbeträge sind von den Hebestellen in der Weise zu beachten, daß sie die erhöhten 
oder ermäßigten Anlagenbeträge zur Einhebung bringen und die gegen die Sollbeträge 
des Anlagenkatasters hiernach eintretenden Veränderungen in der Zuwachs= beziehent- 
lich in der Wegfallsliste berücksichtigen. 
§25. Ueber die zu erhebenden Anlagen sind von den Bezirkssteuereinnahmen 
Mannale und Journale nach der für diese Kassenbücher bei der Einkommensteuer vor-
	        
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