— 169 —
geschriebenen Form, von den übrigen Hebebehörden dagegen die üblichen Heberegister
zu führen.
Die Rechnungen über die Jahreseinnahme und Ausgabe sind nach dem Schema
für die Einkommensteuerrechnungen (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1878,
Seite 387 fg.) unter Anpassung desselben an die bei den Anlagen in Betracht kommen—
den veränderten Verhältnisse abzulegen und bei Vermeidung von 15 Mark Strafe,
insoweit sie an die Bezirkssteuereinnahmen abzuliefernde Kirchenanlagen betressen,
innerhalb der für deren Ablieferung in § 19 dieser Verordnung gesetzten vier-
wöchigen Frist an die Bezirkssteuereinnahmen,
im Uebrigen dagegen bis zum Jahresschluß über die Kirchenaulagen an das
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, über die Schulanlagen an
den Schulvorstand, unter Beifügung der von nachträglich eingegangenen Anlagen-
beträgen vorhandenen Kassenbestände einzusenden.
Die Bezirkssteuereinnahmen werden jedoch ermächtigt, den Ortssteuereinnahmen
die Ablegung formeller Rechnungen über die an sie einzuliefernden Kirchenanlagen nach-
zusehen und die für Aufstellung ihrer eignen Rechnungen erforderlichen Nachweise über
etwaige Veränderungen an den Ortssollsummen kurzer Hand sich zu beschaffen.
* 26. Wenn eine Schulgemeinde nach § 10 dieser Verordnung einen anderen
Aufbringungsmodus beschließt, ist zugleich über die Art der Einhebung der Gelder
Bestimmung zu treffen. Die deshalb etwa weiter nöthig erscheinenden Anordnungen
bleiben fernerer Entschließung vorbehalten.
Dresden, den 4. April 1879.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts
und der Finanzen.
Dr. v. Gerber. Frhr. v. Könneritz.
Götz.