Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Verzeichniß 
der zu Anfang des Jahres 18 im Bezirke der Amtshauptmannschaft N. N. 
(mit Ausnahme der Städte mit revidirter Städteordnung) 
(in der Stadt N. N.) 
wohnhaften oder ansässigen über 14 Jahre alten katholischen Glaubensgenossen, 
insoweit solche nach den Bestimmungen der zur Ansführung von Punkt IV des Gesetzes 
vom 2. August 1878 erlassenen Verordnung vom 4. April 1879 Kirchen- 
oder Schulanlagen zu entrichten haben, 
mit Angabe 
der für dieselben ausgeworfenen normalmäßigen Einkommensteuersätze beziehentlich der 
auf deren Grundstücken ruhenden Steuereinheiten. 
  
1879. 24.
	        
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