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eine mit der Unterschrift des andern Theils und der landesherrlichen Ratification ver—
sehene Ausfertigung zugestellt worden.
Dresden und Greiz, den 3. Februar 1879.
Königl. Sächsisches Ministerium Fürstlich Reuß-Plauische
der auswärtigen Angelegenheiten. Landesregierung.
(L. §S.) v. Nostitz-Wallwitz. (L. S.) Faber.
. 36. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 29. März 1879.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
21. Februar 1878 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Herstellung einer normalspurigen Secundäreisenbahn von Pirna über Rott-
wernsdorf nach Berggießhübel auf Staatskosten, sowie wegen der mit derselben von
Privaten etwa in Verbindung zu bringenden Zweig= oder Schleppgleise nach den im
Bereiche der Bahn gelegenen Steinbrüchen, andurch verordnet, wie folgt:
F 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch
spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden spätern Vor-
schriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn, beziehentlich
die etwaige künftige Anlage der bezeichneten Zweig= oder Schleppgleise.
§6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver-
ordnungen enthalten sind.
6# 3Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.