Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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sein;  darin  ist  ausgesprochen,  dass  auch  bei  ihnen  das  Nebelhorn
durch  eine  mechanische  Vorrichtung  zum  Tönen  gebraucht  werden
muss,  während  man  sich  in  der  Praxis  manchmal  begnügt,  ein
Horn  durch  einen  Mann  der  Schiffsbesatzung  blasen  zu  lassen.

Von  diesen  Signalen  ist  nun  in  folgender  Weise  Gebrauch
zu  machen:

a)  Ein  Dampfschiff  in  Fahrt  muss  mit  seiner  Dampfpfeife
oder  einem  anderen  Dampfsignalapparat  mindestens  alle  2  Minuten
einen  lang  gezogenen  Ton  geben.

b)  Ein  Segelschiff'  in  Fahrt  muss  mit  seinem  Nebelhorn
mindestens  alle  2  Minuten,  wenn  es  mit  Steuerbord-Halsen  segelt,
einen  Ton,  wenn  es  mit  Backbord-Halsen  segelt,  zwei  auf  einander
folgende  Töne  und,  wenn  es  mit  dem  Winde  achterlicher  als
dwars  !'*)  segelt,  drei  auf  einander  folgende  Töne  geben.

c)  Dampfschiffe  und  Segelschiffe,  welche  nicht  in  Fahrt  sind,
müssen  mindestens  alle  2  Minuten  die  Glocke  läuten.

Als  in  Fahrt  befindlich  können  hier  wohl  nur  diejenigen
Schiffe  gelten,  welche  thatsächlich  Fahrt  durch’s  Wasser  machen
(mögen  sie  im  Uebrigen  auch  augenblicklich  manövrirunfähig  sein
2.  B.  beim  Ueber-Stag  gehen  d.  h.  einer  Wendung  des  Schiffes
in  Folge  deren  es  den  Wind  von  der  anderen  Seite  erhält  als
bisher),  nicht  aber  solche,  welche  die  Fahrt  zeitweilig  eingestellt
haben,  wenn  sie  sie  auch  jeden  Augenblick  wieder  aufnehmen
können.  Hiernach  würde  ein  Dampfschiff,  welches  wegen  dichten
Nebels  stillliegt,  ohne  vor  Anker  gegangen  zu  sein,  nicht  mit
der  Dampfpfeife,  sondern  mit  der  Glocke  Zeichen  zu  geben  haben.
Auf  diese  Weise  werden  wir  freilich  gezwungen,  dem  Ausdrucke
Fahrt  in  dem  Gesetze  eine  mehrfache  Bedeutung  beizulegen.
Art.  12  unterscheidet  aber  auch  nicht  wie  die  Art.  3,  5,  6
und  8  zwischen  Schiffen  in  Fahrt,  wegen  Unfalls  manövrirunfähigen
  und  vor  Anker  liegenden.  Wenn  dennoch  je  nach  den  Um-14)

  Ueber  die  Bedeutung  dieser  Ausdrücke  vergleiche  unten  IV  unter  1.