Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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nach Eintritt des Todesfalls eine Sterbeurkunde kostenfrei auszufertigen und 
an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde einzureichen haben, und 
b) dieser Todtenschein nach vorgängiger Beglaubigung durch die dem Standes- 
beamten vorgesetzte Behörde an das Königlich sächsische Ministerium des Innern 
einzureichen und durch dasselbe an das Königlich sächsische Ministerium des Aus- 
wärtigen zur Weiterbeförderung an die Regierung des betreffenden Heimaths- 
staates abzugeben ist, 
wird in der Voraussetzung der Reciprocität hierdurch auf die stempel= und gebühren- 
freie Ausstellung und Mittheilung von Matrikelscheinen über die innerhalb des König- 
reichs Sachsen erfolgenden Eheschließungen und Geburten der bezeichneten Angestellten 
und deren Kinder erstreckt. 
4. Zu Vornahme dieser Acte ist der parochus domicilü der betreffenden Con- 
fession berechtigt. 
5. Bezüglich der parochialen Verpflichtungen der mehrfach bezeichneten Angestellten 
sind die Bestimmungen maßgebend, welche an dem jeweiligen Aufenthaltsorte des 
betreffenden Angestellten hierüber gelten. 
6. Es wird unter Voraussetzung der Reciprocität von der Königlich sächsischen 
Regierung das Verführen der Leichen der betreffenden Angestellten und der mit ihnen 
zusammen wohnenden Angehörigen bis an die Staatsgrenze gebührenfrei (einschließlich 
der stempelfreien Ausfertigung der Leichenpässe) in den Fällen gestattet, in welchen 
a) durch ein von der Ortspolizeibehörde ausgestelltes, bei dem Leichentransporte zur 
Legitimirung dienliches Zeugniß bestätigt wird, daß der Tod nicht in Folge 
oder im Geleite einer ansteckenden Krankheit stattfand und der Zustand der 
Leiche nach dem Befunde des die Leichenschau vornehmenden Arztes keine 
besonderen sanitätspolizeilichen Vorkehrungen rücksichtlich der Versargung, die 
jedoch stets in einem gut verpichten Sarge aus hartem Holze oder aus Metall 
zu bewerkstelligen ist, erfordert und in welchen 
b) die Wegestrecke, welche der Leichentransport bis zur Staatsgrenze zurückzulegen 
hat, unter 15 Kilometer beträgt. 
7. Die Königlich sächsische Regierung ertheilt, unter der Voraussetzung der Rerci- 
procität, im Voraus ein für alle Mal die Genehmigung dazu, daß die Kinder der hier 
in Rede stehenden Angestellten, welche in Grenzbezirken wohnhaft und in Schulen des 
Königreichs Sachsen gehörig sind, ohne besondere Zustimmung der obersten Schulbehörde 
benachbarte, nicht sächsische Schulen besuchen. 
Taufe, Trau- 
ung, Beerdig- 
ung und son- 
stige pastorale 
Functionen. 
Parochial-Ver- 
pflichtungen. 
Leichentrans- 
porte. 
Schulpflicht.
	        
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