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Die Königlich sächsische Regierung wird auch, ebenfalls unter der Voraussetzung
der Reciprocität, die mehrbezeichneten Angestellten rücksichtlich des Privatunterrichts
ganz wie Inländer behandeln, ihnen also die nämlichen Vergünstigungen zugestehen,
welche für die Inländer § 4 der Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetze vom
25. August 1874 enthält.
Urkund dessen hat der unterzeichnete Königlich sächsische Staatsminister für die aus-
wärtigen Angelegenheiten diese Erklärung, welche gegen eine gleichlautende Erklärung
des Kaiserlich und Königlich österreichisch= ungarischen Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten ausgetauscht werden wird, mit seiner Unterschrift versehen und der-
selben das Siegel seines Ministeriums beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, am 21. Januar 1879.
v. Nostitz-Wallwitz.
. 38. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Chemnitzer Papierfabrik zu Einsiedel bei Chemnitz betreffend;
vom 10. April 1879.
Der Actiengesellschaft Chemnitzer Papierfabrik zu Einsiedel bei Chemnitz, welche zum
Zwecke der Vergrößerung ihres Betriebskapitals eine Anleihe von 600000 % unter
Verpfändung ihres Grundbesitzes aufzunehmen beabsichtigt, ist zu Ausgabe von auf den
Inhaber lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und planmäßig längstens
bis zum Jahre 1905 auszuloosenden Schuldscheinen im Nominalwerthe von je 300.
sammt Talons und Coupons nach Maßgabe der vorgelegten General-Schuld= und
Pfandverschreibung nebst Anleiheplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, auch auf
Grund Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 470) die Verwendung der für die einzelnen Schuld-
verschreibungen sich berechnenden Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in
ungetrennter Summe gestattet worden.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 10. April 1879.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: **i » «
Schmalz Frhr. v. Könneritz.
Fromm.