Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Die Königlich sächsische Regierung wird auch, ebenfalls unter der Voraussetzung 
der Reciprocität, die mehrbezeichneten Angestellten rücksichtlich des Privatunterrichts 
ganz wie Inländer behandeln, ihnen also die nämlichen Vergünstigungen zugestehen, 
welche für die Inländer § 4 der Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetze vom 
25. August 1874 enthält. 
Urkund dessen hat der unterzeichnete Königlich sächsische Staatsminister für die aus- 
wärtigen Angelegenheiten diese Erklärung, welche gegen eine gleichlautende Erklärung 
des Kaiserlich und Königlich österreichisch= ungarischen Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten ausgetauscht werden wird, mit seiner Unterschrift versehen und der- 
selben das Siegel seines Ministeriums beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 21. Januar 1879. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
. 38. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Chemnitzer Papierfabrik zu Einsiedel bei Chemnitz betreffend; 
vom 10. April 1879. 
  
Der Actiengesellschaft Chemnitzer Papierfabrik zu Einsiedel bei Chemnitz, welche zum 
Zwecke der Vergrößerung ihres Betriebskapitals eine Anleihe von 600000 % unter 
Verpfändung ihres Grundbesitzes aufzunehmen beabsichtigt, ist zu Ausgabe von auf den 
Inhaber lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und planmäßig längstens 
bis zum Jahre 1905 auszuloosenden Schuldscheinen im Nominalwerthe von je 300. 
sammt Talons und Coupons nach Maßgabe der vorgelegten General-Schuld= und 
Pfandverschreibung nebst Anleiheplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, auch auf 
Grund Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 470) die Verwendung der für die einzelnen Schuld- 
verschreibungen sich berechnenden Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in 
ungetrennter Summe gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 10. April 1879. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: **i » « 
Schmalz Frhr. v. Könneritz. 
Fromm.
	        
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