Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 186 — 
Die Einsendung hat spätestens bis zum 31. Juli 1879 zu erfolgen. 
Den Urlisten sind die erhobenen Einsprachen, eine Anzeige über Alles, was dem 
Gemeindevorsteher in Bezug auf den Grund derselben amtlich bekannt ist, und sonstige 
ihm erforderlich erscheinende Bemerkungen beizufügen. 
Die Bemerkungen können auf einen besonderen Bogen geschrieben werden; in 
diesem Falle ist in der Urliste bei den Nummern, auf welche die Bemerkungen sich 
beziehen, in Spalte 6 einzutragen: „Siehe Bemerkung in der Anlage.“ 
Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich, so hat 
der Gemeindevorsteher hiervon dem betreffenden Gericht alsbald besondere Anzeige zu 
erstatten. 
5. Bei jedem Bezirksgericht und bei jedem Gerichtsamt an Orten, an denen 
ein Bezirksgericht nicht besteht, tritt im Monat August 1879 ein Ausschuß zusammen. 
Die Ausschüsse bei den Gerichtsämtern sind für die Bezirke der letzteren, die Aus- 
schüsse bei den Bezirksgerichten sind für die Ortschaften, in denen die Bezirksgerichte 
ihren Sitz haben, und zugleich für den Bezirk der in diesen Ortschaften bestehenden 
Gerichtsämter zuständig. 
#6. Der Ausschuß besteht aus einem richterlichen Beamten als Vorsitzendem, dem 
Bezirksamtshauptmann und sieben Vertrauensmännern als Beisitzern. 
Der Vorsitzende ist bei den Bezirksgerichten zu Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, 
Chemnitz, Freiberg und Plauen der Vorstand der Abtheilung für einzelrichterliche Straf- 
sachen, bei den übrigen Bezirksgerichten der Bezirksgerichtsdirektor, bei den Gerichts- 
ämtern deren Vorstand. 
Für den Vorsitzenden des Ausschusses und den Bezirksamtshauptmann treten in 
Behinderungsfällen ihre amtlichen Stellvertreter ein. 
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern des Bezirks gewählt, für 
welchen der Ausschuß zuständig ist. 
Die Wahl erfolgt durch die Bezirksversammlungen. 
Für die Ausschüsse, welche bei den Bezirksgerichten zu Dresden, Leipzig und 
Chemnitz zusammentreten, werden je vier Vertrauensmänner von dem Stadtrath und 
den Stadtverordneten der Stadt in gemeinsamer Sitzung, und je drei Vertrauensmänner 
von den Bezirksversammlungen gewählt. 
Bei den Wahlen ist den Vorschriften in § 30 verbunden mit § 15 des Gesetzes, 
die Bildung von Bezirksverbänden 2c. betreffend, vom 21. April 1873 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 284) und in § 91 der Revidirten Städteordnung vom 
24. April 1873 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 295) nachzugehen. 
Die Vorsteher der wahlberechtigten Körperschaften haben die gewählten Personen 
bis zum 15. Juli 1879 dem Vorsitzenden des Ausschusses zu bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.