Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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& 7. Der Vorstand des am Sitz eines Bezirksgerichts bestehenden Gerichtsamts 
hat die nach § 4 an letzteres gelangenden Urlisten an den Vorsitzenden des zuständigen 
Ausschusses abzugeben. 
Er kann auf Grund seiner amtlichen Kenntniß über Verhältnisse, welche für die 
Beurtheilung der Einsprachen oder für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen 
von Bedeutung erscheinen, Bemerkungen beifügen und hat auf bezügliche Anfragen des 
Vorsitzenden des Ausschusses Auskunft zu ertheilen. Auf die Bemerkungen findet das, 
was in § 4 Absatz 4 bestimmt ist, entsprechende Anwendung. 
K 8. Der Vorsitzende des Ausschusses hat die Beobachtung der Vorschriften in § 3 
zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen. 
Er hat die Entscheidung über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen vor— 
zubereiten und die hierzu etwa erforderlichen Ermittelungen von Amtswegen vorzu— 
nehmen. 
§9.S Der Vorsitzende des Ausschusses hat die Sitzungen im Einvernehmen mit 
dem Bezirksamtshauptmann anzuberaumen und die Vertrauensmänner zu denselben 
einzuladen. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, 
des Bezirksamtshauptmanns und dreier Vertrauensmänner. 
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
10. In den Sitzungen des Ausschusses ist durch ein Mitglied desselben oder 
durch einen von dem Vorsitzenden beizuziehenden Protokollanten ein Protokoll über die 
Verhandlungen und Entscheidungen des Ausschusses (§8§ 11, 12 und 15) aufzunehmen. 
Die Protokolle, die mit den Bemerkungen des Gemeindevorstehers versehenen Ur- 
listen, sowie die in § 4 Absatz 4 und in § 7 Absatz 2 erwähnten Bemerkungen und 
Mittheilungen können nur von den Mitgliedern des Ausschusses und auch von diesen 
nur in der Zeit vom Beginn bis zur Beendigung der Wahl eingesehen werden und 
sind im Uebrigen von dem Vorsitzenden unter besonderem Verschlusse aufzubewahren. 
# 11. Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen. 
Gegen die Entscheidung des Ausschusses findet Beschwerde nicht statt. 
12. Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß 
1. die erforderliche Zahl von Schöffen, 
2. die erforderliche Zahl derjenigen Personen, welche in der von dem Ausschusse 
"estzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hülfs- 
schöffen). 
Die Wahl der Hülfsschöffen ist auf Personen zu richten, welche am Sitze des Aus- 
schusses oder in der nächsten Umgebung wohnen.
	        
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