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1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen
Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht
Beschäftigten je eine Abtheilung bilden.
2. In Räumen, in welchen junge Leute nach Maßgabe der Vorschriften
unter II beschäftigt werden, muß neben der nach 8 138 Absatz 3 aus—
zuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in
deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I und II wiedergiebt.
Berlin, den 23. April 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
B.
Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Glashütten.
Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Glashütten
erlassen:
I.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas-
hütten unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. In solchen Räumen, in welchen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-,
Streckofen) gearbeitet wird, darf Arbeiterinnen überhaupt, und in solchen
Räumen, in welchen eine außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfen-
kammern und dergleichen), darf jugendlichen Arbeiterinnen eine Be-
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Aus-
nahmen hiervon kann der Bundesrath zulassen.
2. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern männlichen Geschlechts unter
14 Jahren (Knaben) ist nur gestattet, wenn mit Genehmigung der Schul-
aufsichtsbehörde eine Schuleinrichtung getroffen ist, welche den Knaben
einen wöchentlichen Unterricht von mindestens 12 Stunden sichert und
zwischen dem Ende der Arbeitszeit und dem Beginn des Unterrichts eine