Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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& 2. Das Amt des Friedensrichters ist ein Ehrenamt. 
Die Friedensrichter werden auf Vorschlag des Amtsrichters vom Justizministerium 
ernannt. Die Ernennung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. 
a 3.Zu dem Amte eines Friedensrichters ist nicht zu berufen: 
1. wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat; 
2. wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Fähigkeit zu Bekleidung öffent- 
licher Aemter nicht besitzt; 
3. wer in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen 
beschränkt ist. 
&# 4. Die Friedensrichter werden von dem Amtsrichter ihres Wohnsitzes für ihr 
Amt eidlich in Pflicht genommen. Der Eid wird darauf geleistet, daß sie die Pflichten 
eines Friedensrichters getreulich erfüllen wollen. 
Wird ein Friedensrichter nach Beendigung seines Amtes von Neuem ernannt, so 
bedarf es nicht einer neuen eidlichen Verpflichtung, sondern nur einer Verweisung auf 
die früher übernommene Pflicht. 
6 5. Die Rechte und Pflichten der Friedensrichter werden durch diese Verordnung 
und die zu derselben ergehenden Instructionen bestimmt. 
Die Dienstaufsicht über die Friedensrichter führen der Amtsrichter und das Justiz- 
ministerium. 
§6. Ein Friedensrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn Umstände eintreten 
oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein die Berufung nicht erfolgen soll. Er 
kann auch aus anderen erheblichen Gründen seines Amtes enthoben werden. 
Die Enthebung vom Amte erfolgt von dem Justizministerium nach Anhörung des 
Betheiligten. Der Amtsrichter ist befugt, in dringenden Fällen eine vorläufige Ent- 
hebung zu verfügen. 
&# 7. Jeder Friedensrichter ist verpflichtet, die ihm übertragene Stellvertretung 
eines benachbarten Friedensrichters in Fällen vorübergehender Behinderung desselben zu 
übernehmen. Die Uebertragung einer solchen Stellvertretung erfolgt durch den Amts- 
richter. Derselbe kann die Stellvertretung einem ihm unterstellten Beamten übertragen. 
Die Stellvertretung eines dauernd behinderten Friedensrichters, sowie die einst- 
weilige Verwaltung einer unbesetzten Stelle wird vom Justizministerium geordnet, 
welches auch Beamte seines Ressorts damit beauftragen kann. 
##. Die Ernennungen von Friedensrichtern, sowie die Anordnungen von all- 
gemeinen Stellvertretungen und einstweiligen Verwaltungen sind durch das Amtsblatt 
des Bezirks bekannt zu machen.
	        
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