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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1879.
Inhalt: 54. Verordnung, die Frrenstation bei der Landesanstalt Waldheim betr. S. 215. — & 55. Be-
kanntmachung, die Bewilligung einer in dem Regulative der Sparkasse zu Radebeul enthaltenen Aus-
nahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 216. — 56. Verordnung, die Bewilligung von Vortheilen
an Nichtärzte Seiten der Apotheker betr. S. 216. — 57. Bekanntmachung, die Verlängerung des
Notenprivilegiums der Chemnitzer Stadtbank betr. S. 217. — — 58. Gesetz, einige Abänderungen des
Gesetzes über die Erbschaftssteuer betr. S. 218. — „ 59. Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über
den Urkundenstempel betr. S. 219. — & 60. Verordnung, die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in
Spinnereien betr. S. 221. — x 61. Verordnung wegen Veröffentlichung einer Bekanntmachung, die Kün-
digung sämmtlicher, zur Umwandlung nicht gelangten Staatsschuldenkassenscheine der Staatsanleihe vom
2. Januar 1867 betr.
54. Verordnung,
die Irrenstation bei der Landesanstalt Waldheim betreffend;
vom 27. März 1879.
Nachdem bei der Strafanstalt Waldheim eine Irrenstation errichtet worden
ist, wird mit Allerhöchster Genehmigung andurch verordnet, daß auf gedachte Irren—
station, welche in die Reihe der allgemeinen Landes-Heil= und Versorg-Anstalten ein-
getreten ist, diejenigen Gesetzesbestimmungen und sonstigen Anordnungen Anwendung
finden, welche in Betreff der an die Landes-Heil= und Versorg-Anstalten zu zahlenden
Verpflegbeiträge erlassen sind oder künftig erlassen werden.
Dresden, am 27. März 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Geyh.
1879. 31