Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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K 55. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative der Sparkasse zu Radebeul enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 19. Mai 1879. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist den Gemeinden Radebeul, Niederlößnitz, Reichen- 
berg und Wahnsdorf auf Ansuchen für die von denselben in Radebeul errichtete Spar- 
kasse die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom Ministerium des Innern 
bestätigten bezüglichen Regulativs enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen be- 
willigt worden. 
Dresden, am 19. Mai 1879. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ 
der Sparkasse zu Radebeul. 
2c. 2c. 
6 20. Verkümmerung der in die Sparkasse eingelegten Gelder und der darauf 
fällig gewordenen Zinsen findet nicht statt. Doch kann die Hilfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlagebücher nicht gehindert werden. 
  
& 56. Verordnung, 
die Bewilligung von Vortheilen an Nichtärzte Seiten der Apotheker betreffend; 
vom 21. Mai 1879. 
In Anschluß an die Bestimmung in § 3 der Verordnung vom 22. November 1876, 
die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 499), der zufolge den Apothekern bei einer Geldbuße bis zu 150 Mark 
oder, unter erschwerenden Umständen, bei einer Haftstrafe bis zu 4 Wochen unter- 
sagt ist, Aerzten und Wundärzten von den für ihre Kranken verschriebenen Arzneien 
Rabatt oder andere Vortheile zu bewilligen oder mit Aerzten und Wundärzten auf
	        
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