Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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gewisse Procente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medi— 
camenten oder anderen Waaren zu contrahiren, wird andurch verordnet: 
Apotheker, welche solchen Personen, die, ohne Aerzte oder Wundärzte zu 
sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder entnommenen Arzneien 
einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen, oder mit Personen der gedachten 
Art auf gewisse Procente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Liefer- 
ung von Medicamenten oder andere Waaren contrahiren, unterliegen einer 
Geldbuße bis zu 150 Mark oder, bei erschwerenden Umständen, einer Haftstrafe 
bis zu 4 Wochen. 
Dresden, am 21. Mai 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pfeiffer I. 
& 57. Bekanntmachung, 
die Verlängerung des Notenprivilegiums der Chemnitzer Stadtbank betreffend; 
vom 29. Mai 1879. 
Nachdem der Bundesrath des Deutschen Reichs in seiner Sitzung vom 15. Februar 
dieses Jahres beschlossen hat, der Chemnitzer Stadtbank das ihr nach 8 20 ihres Statuts 
vom 20. December 1875 bis zum 12. März 1879 zustehende Privilegium zur Aus- 
gabe von Banknoten bis zum 1. Januar 1891 zu verlängern, wird Solches von dem 
Ministerium des Innern nachträglich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 29. Mai 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
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