— 218 —
58. Gesetz,
einige Abänderungen des Gesetzes über die Erbschaftssteuer betreffend;
vom 3. Juni 1879.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 20c.
erachten zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und
des dazu gehörigen Einführungsgesetzes von demselben Tage einige Abänderungen des
Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. November 1876 für erforderlich und ver-
ordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
I
Die Zuständigkeit der Gerichte zur Erhebung der Erbschaftssteuer und zur Besorgung
aller damit im Zusammenhange stehenden Geschäfte geht auf die Kassenverwaltungen
bei den Amtsgerichten über.
Durch Verordnung des Justizministeriums können diese Geschäfte einzelnen richter-
lichen Beamten, welche die nicht streitige Gerichtsbarkeit ausüben, sowie Assessoren und
Gerichtsschreibern aufgetragen werden.
II.
Die Artikel 35 und 38 des Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. November
1876 werden aufgehoben und durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 35.
Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und
die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen richtet sich nach den Vorschriften,
welche für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im Allgemeinen gelten.
Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der
gerichtlichen Untersuchung sind die Beamten zuständig, welche die Steuer-
erhebüngsgeschäfte zu besorgen haben.
Art. 38.
Beschwerden und Zweifel über das Verfahren bei Feststellung von Erbschafts-
steuerbeträgen entscheidet das Finanz-Ministerium.
III.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze vom
27. Januar 1877 in Kraft.