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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 3. Juni 1879.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
MÆ 59. Gesetz,
einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend;
vom 3. Juni 1879.
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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erachten zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 einige
Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 für
erforderlich und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
Folgendes:
J.
Die Artikel 18, 19 und 21 des Gesetzes über den Urkundenstempel werden auf—
gehoben und durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 18.
Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und
die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen richtet sich nach den Vorschriften,
welche für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im Allgemeinen gelten.
Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der
gerichtlichen Untersuchung sind die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter zuständig.
Dieselben haben vor Einleitung des Strafverfahrens wider Beamte oder
Notare dem betreffenden Beamten oder Notare, von welchem die Zuwider-
handlung begangen worden ist, die kurze Erledigung der Sache durch Erlegung
des Stempelersatzes und der Strafe anheim zu geben und erst, wenn diese Auf-
forderung erfolglos bleibt, zur Einleitung des Strafverfahrens zu verschreiten.