Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Das gleiche Verfahren kann auch anderen Personen gegenüber vor Einleitung 
des Strafverfahrens eingeschlagen werden. 
Art. 19. 
Alle öffentlichen Behörden sind verpflichtet, auf Befolgung dieses Gesetzes und 
der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zu achten und alle zu ihrer 
Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieselben bei dem zuständigen 
Hauptzoll= oder Hauptsteueramte zur Anzeige zu bringen. 
Höhere Behörden, welche Zuwiderhandlungen gegen die Stempelgesetze, die 
bei niederen Behörden begangen worden sind, wahrnehmen, sind berechtigt, an 
den Dirigenten der betreffenden Behörde eine Aufforderung zur kurzen Erledigung 
der Angelegenheit durch Erlegung des Stempelersatzes und der verwirkten Strafe 
zu erlassen und, dafern darauf die kurze Erledigung erfolgt, von Anzeige der 
Zuwiderhandlung abzusehen. 
Dasselbe Befugniß steht auch dem Vorstande einer Behörde gegenüber den 
bei derselben angestellten Beamten und gegenüber den Notaren in den bei der 
Behörde verhandelten Angelegenheiten zu. 
Art. 21. 
Beschwerden und Zweifel über die Anwendung des Tarifs im einzelnen 
Falle, sowie über das Verfahren bei Feststellung von Stempelbeträgen entscheidet 
das Finanz-Ministerium. 
II. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze vom 
27. Januar 1877 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz— 
Ministerium beauftragt ist, unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 3. Juni 1879. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
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