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Das gleiche Verfahren kann auch anderen Personen gegenüber vor Einleitung
des Strafverfahrens eingeschlagen werden.
Art. 19.
Alle öffentlichen Behörden sind verpflichtet, auf Befolgung dieses Gesetzes und
der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zu achten und alle zu ihrer
Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieselben bei dem zuständigen
Hauptzoll= oder Hauptsteueramte zur Anzeige zu bringen.
Höhere Behörden, welche Zuwiderhandlungen gegen die Stempelgesetze, die
bei niederen Behörden begangen worden sind, wahrnehmen, sind berechtigt, an
den Dirigenten der betreffenden Behörde eine Aufforderung zur kurzen Erledigung
der Angelegenheit durch Erlegung des Stempelersatzes und der verwirkten Strafe
zu erlassen und, dafern darauf die kurze Erledigung erfolgt, von Anzeige der
Zuwiderhandlung abzusehen.
Dasselbe Befugniß steht auch dem Vorstande einer Behörde gegenüber den
bei derselben angestellten Beamten und gegenüber den Notaren in den bei der
Behörde verhandelten Angelegenheiten zu.
Art. 21.
Beschwerden und Zweifel über die Anwendung des Tarifs im einzelnen
Falle, sowie über das Verfahren bei Feststellung von Stempelbeträgen entscheidet
das Finanz-Ministerium.
II.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze vom
27. Januar 1877 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz—
Ministerium beauftragt ist, unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 3. Juni 1879.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.