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Nr. 72. Verordnung,
Änderungen der Instruktion zum Einkommensteuergesetze
vom 24. Juli 1900 betreffend;
vom 10. August 1908.
Die Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl.
S. 781 flg.) wird wie folgt abgeändert.
1. Dem § 5 werden nachstehende Bestimmungen angefügt:
Um die Vergleichung der Normalsätze benachbarter Bezirke zu ermöglichen, ist
besonderer Wert darauf zu legen, daß überall nach denselben Grundsätzen verfahren
wird. Zu diesem Zwecke haben sämtliche Konferenzen bei ihren Beratungen und
Beschlüssen die in § 49 Ziffer 1 bis 3 dieser Instruktion enthaltenen Anleitungen
im Auge zu behalten und weiter folgendes zu beachten:
1. Wo es bisher üblich war, die Normalsätze für den Pachtwert und die Ver-
zinsung des Betriebskapitals auf den Acker als Flächeneinheit zu berechnen,
kann dieser Brauch zwar bis auf weiteres beibehalten werden; es sollen aber
außerdem die Normalsätze auf das Hektar als Flächeneinheit umgerechnet
werden.
2. Der Zuschlag für die Verzinsung des Betriebskapitals ist in Prozenten der für
das Betriebskapital selbst ermittelten Normalsätze auszudrücken.
3. Die Pachtwerte sind so zu bemessen, daß bei ihrer Anwendung im Einzelfalle
einerseits Jagdnutzungen und Jagdpachtgelder in der Regel nicht besonders
zugeschlagen, andererseits Wildschäden, sowie ferner Beiträge zur Arbeiter-
versicherung (Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung) nicht besonders
abgezogen zu werden brauchen. Dagegen sind Ausgaben für Versicherung
des lebenden und toten Inventars, der Vorräte und der Feldfrüchte (Feuerz,
Vieh= und Hagelversicherung) bei der Bemessung der Normalsätze außer
Betracht zu lassen.
2. An die Stelle des letzten Absatzes von § 49 tritt folgende Be-
stimmung:
In allen Fällen hat sich die Kommission bei der Anwendung der Normalsätze
zu vergegenwärtigen, was im letzten Absatz des § 5 dieser Instruktion unter
Ziffer 3 vorgeschrieben ist. Es sind daher einerseits Jagdnutzungen und Jagd-
pachtgelder den Normalsätzen in der Regel nicht besonders zuzuschlagen, anderer-