Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Die Eintragung einer Einlage in dieses Buch wird für die Altersrentenbank erst 
dann verbindlich, wenn sie vom Bankcassirer und Bankcontroleur gezeichnet und mit 
dem Stempel der Altersrentenbank versehen worden ist. 
Irrthümer in der Eintragung und Feststellung von Renten unterliegen der Be— 
richtigung, wenn dieselben vor Ablauf der vom Tage der Einzahlung, beziehentlich der 
Rentenfeststellung ab zu berechnenden ordentlichen bürgerlichen Verjährungsfrist ent— 
deckt und angezeigt worden sind. 
8 20. 
Sowohl Rentenanwartschaften, als auch bereits laufende Renten dürfen nur in— 
soweit, als solche zusammen für einen und denselben Versicherten aufs Jahr mehr als 
dreihundert Mark betragen, abgetreten werden. 
8 21. 
Unabgehobene Renten verjähren zu Gunsten der Altersrentenbank nach Alauf 
dreier vom Fälligkeitstermine ab zu berechnenden Jahre. 
Mit Vorbehalt gemachte Einlagen, welche innerhalb der vom Fälligkeitstermine ab 
zu berechnenden ordentlichen bürgerlichen Verjährungsfrist nicht abgehoben werden und 
solche, über welche Niemandem ein Erbrecht zusteht, verfallen der Altersrentenbank. 
Auch erlöschen zu Gunsten der Altersrentenbank diejenigen Rentenanwartschaften, 
auf deren endgiltige Feststellung innerhalb der ordentlichen bürgerlichen Verjährungs— 
frist nicht angetragen worden ist. Der Lauf der Verjährung beginnt hier zu demjenigen 
Zeitpunkte, welcher bei der Erwerbung der Rentenanwartschaft für den Beginn des 
Rentenlaufs festgesetzt worden war. 
8 22. 
Die Altersrentenbank ist bezüglich der von ihr auszustellenden Urkunden von der 
Entrichtung des Urkundenstempels befreit. Das Gleiche gilt hinsichtlich der ihr von 
anderen Personen auszustellenden Quittungen. 
8 23. 
Bei der Altersrentenbank findet längstens aller zehn Jahre eine Inventur statt. 
Dieselbe ist der Ständeversammlung vorzulegen. 
8 24. 
Das Gesetz vom 6. November 1858, die Errichtung einer Altersrentenbank be- 
treffend, sowie das Gesetz vom 23. Mai 1864, wegen Erweiterung der Wirksamkeit der 
Altersrentenbank nebst Ausführungsverordnung vom 31. December 1864, treten mit 
1870. 2
	        
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