Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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69. Die Löschung eines in der Anwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalts erfolgt 
dadurch, daß der Name desselben unterstrichen und in einer für die Löschungsbemerkung 
bestimmten besonderen Spalte das Wort „gelöscht“ eingetragen wird. 
* 10. Die Stellvertreter der an Ausübung ihres Berufs zeitweise verhinderten 
Rechtsanwälte sind in das nach § 4 zu führende Register einzutragen und in demselben 
nach Erledigung des Auftrags zu löschen. 
Die Vorschriften in § 4 Abs. 2, 4 und in § 9 finden entsprechend Anwendung. 
&11. Jedem Eintrag in der Anwaltsliste und in dem nach §§ 4, 10 zu führenden 
besonderen Register ist die Angabe des Tags, an welchem die Eintragung erfolgt, und 
der Hinweis auf die Actenstellen beizuschreiben, an welchen sich die Unterlagen des 
Eintrags befinden. 
* 12. Wird dem Gericht bekannt, daß ein bei ihm zugelassener Rechtsanwalt 
über eine Woche hinaus von seinem Wohnsitz sich entfernt hat, ohne daß zuvor die in 
§ 29 der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebene Anzeige über die Bestellung eines 
Stellvertreters erfolgt war, so ist hierüber dem Justiz-Ministerium Anzeige zu erstatten. 
13. Der bei einem Gerichte des Landes zugelassene Rechtsanwalt ist sachwal- 
terische Geschäfte, auf welche die Strafprozeßordnung, die Civilprozeßordnung und die 
Konkursordnung nicht Anwendung finden, bei allen Behörden des Landes zu besorgen 
befugt. 
& 14. Für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, auf welche die Strafprozeß= 
ordnung, die Civilprozeßordnung und die Konkursordnung keine Anwendung finden, 
bleiben die bestehenden Taxvorschriften für Advokaten bis auf Weiteres in Wirksamkeit. 
Uebergangs- 15. Die Anwaltslisten sind bis zum 1. October 1879 zu führen 
bestimmungen. 1 bei den Bezirksgerichten zu Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chemnitz, Frei- 
berg und Plauen für die Rechtsanwälte, deren Zulassung bei den an diesen 
Orten in Wirksamkeit tretenden Landgerichten verfügt wird; 
2. bei den Gerichtsämtern für die Rechtsanwälte, deren Zulassung bei den am Ort 
der ersteren in Wirksamkeit tretenden Amtsgerichten verfügt wird; 
3. bei den Gerichtsämtern zu Zittau und Glauchau für die Rechtsanwälte, deren 
Zulassung bei den an diesen Orten zu errichtenden Kammern für Handelssachen 
verfügt wird; 
4. bei dem Oberappellationsgericht für die Rechtsanwälte, deren Zulassung bei dem 
Oberlandesgericht verfügt wird. 
16. Die Anwaltsliste ist anzulegen, sobald das Gericht von der verfügten Zu- 
lassung vom Justiz-Ministerium Benachrichtigung erhalten hat.
	        
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