Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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. Die vor dem 1. October 1879 angelegten Listen sind von da ab bei den 
Gerichten fortzuführen, bei denen die eingetragenen Rechtsanwälte zugelassen sind. 
&1,Die gleichzeitige Zulassung der zur Zeit des Inkrafttretens der Rechts- 
anwaltsordnung vorhandenen Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht und dem Land- 
gericht zu Dresden findet nicht statt. 
* 19. Die am 1. October 1879 gegen Rechtsanwälte anhängigen Disciplinar- 
untersuchungen, in denen bis dahin eine Entscheidung erster Instanz noch nicht ergangen 
ist, sind zu dem angegebenen Zeitpunkt an den Staatsanwalt beim Oberlandesgericht 
abzugeben. 
6 20. In den am 1. October 1879 anhängigen Disciplinaruntersuchungen, welche 
nach § 115 der Rechtsanwaltsordnung verbunden mit § 8 Abs. 2 des Einführungs- 
gesetzes zur Strafprozeßordnung nach Maßgabe der bisherigen Gesetze zu erledigen sind, 
geht mit diesem Zeitpunkt die jetzige Zuständigkeit der Gerichte erster Instanz auf 
die Amtsgerichte der betreffenden Orte, die Zuständigkeit der Bezirksappellationsgerichte 
auf den nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichts- 
verfassungsgesetzes 2c. enthaltend, vom 1. März 1879 zu bildenden Senat des Ober- 
landesgerichts über. 
Für die zum angegebenen Zeitpunkt bei den Advokatenkammern anhängigen Dis- 
ciplinarsachen tritt mit diesem Zeitpunkt an Stelle der Advokatenkammern der Vorstand 
der Anwaltskammer und an Stelle der Advokatenvereine die Anwaltskammer. 
Dresden, am 31. Juli 1879. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg. 
  
66. Verordnung, 
das bei Gerichtsverhandlungen zu tragende Amtskleid betreffend; 
vom 1. August 1879. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt: 
Vom 1. October 1879 an tragen bei der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte 
die Richter und, wenn die Verhandlung vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht 
stattfindet, die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Gerichtsschreiber das Amtskleid.
	        
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