Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

128  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

Die  bisher  erwähnten  Normen  des  Reichsstrafgesetzbuches  finden
nun  aber  auf  die  Eingeborenen,  d.  h.  die  Chinesen,  nicht  Anwendung
(Sch.G.G.  $  4).  Sie  würden  sich  also  jener  Delikte  nicht  schuldig
machen  können.  Nun  ist,  von  dem  Sch.G.G.  ganz  abgesehen,  in
gewissem  Umfange  auch  für  sie  das  Reichsstrafrecht  eingeführt  worden
  durch  $  5  Ziffer  2  und  3  der  Verordnung  des  Gouverneurs  vom
15.  April  1899,  wonach  strafbar  sind  alle  Handlungen,  welche  ‚2.  nach
den  Gesetzen  des  Deutschen  Reiches  den  Tatbestand  eincs  gegen  das
Reich  sowie  gegen  Gesundheit,  Leben,  Freiheit  und  Eigentum  eines
anderen  gerichteten  Verbrechens  und  Vergehens,  oder  3.  den  Tatbestand
  einer  Übertretung  enthalten,  welche  im  Interesse  der  öffentlichen
  Ordnung  unter  Strafe  gestellt  ist‘‘  Kann  man  nun  die  Bestimmungen
  über  die  Angriffe  auf  das  Wahl-  und  Stimmrecht  hierhin
rechnen?  Die  betreffenden  Handlungen  sind  keine  Angriffe  auf  das
Reich,  wohl  aber  kann  man  hinsichtlich  der  $$  107  und  339  Abs.  3
sagen,  daß  die  dort  gekennzeichneten  Handlungen  sich  gegen  die
Freiheit  des  einzelnen  richten;  ist  auch  der  Wahlvorgang  der  eigentliche
  Schutzgegenstand,  so  wird  daneben  doch  auch  die  Freiheit  des
einzelnen  geschützt!).  So  gelten  jene  Bestimmungen  denn  auch  für
Chinesen,  dagegen  läßt  sich  für  $$  108  und  109  keine  Stütze  in  Ziffer  2
finden,  ınan  kann  sie  auch  nicht  unter  die  Übertretungen  der  Ziffer  3
rechnen,  da  die  durch  sie  betroffenen  Delikte  nicht  Übertretungen
im  Sinne  des  Reichsstrafgesetzbuches  sind  und  nur  solche  in  Ziffer  3
gemeint  sind,  wie  sich  aus  der  Gegenüberstellung  zu  den  Verbrechen
und  Vergehen  in  Ziffer  2  ergibt.  Die  Bestrafung  eines  Chinesen
wegen  Wahlfälschung  oder  Stimmenksufs  würde  nur  dann  zulässig
sein,  wenn  eine  Verordnung  des  Gouverneurs  eine  besondere  Strafandrohung
  enthielte,  was  nicht  der  Fall  ist,  oder  das  chinesische
Recht  eine  solche  hätte?).

c)  Die  Dauer  der  Mitgliedschaft,

Die  geborenen  Mitglieder  verlieren  die  Mitgliedschaft  überhaupt
nicht®).  Die  Amtsdauer  für  die  Bürgerschaftsvertreter  ist  auf  zwei
Jahre,  beginnend  mit  dem  1.  April,  festgesetzt  ($$  2  und  4,  Abs.  ]).

1)  Laband,

8.0.
%3)V  v  16  Apr,  1890,  85.  Ziffer  I  und  4.
3)  Vgl.  oben  8.