128 Zweiter Teil. Landesrecht.
Die bisher erwähnten Normen des Reichsstrafgesetzbuches finden
nun aber auf die Eingeborenen, d. h. die Chinesen, nicht Anwendung
(Sch.G.G. $ 4). Sie würden sich also jener Delikte nicht schuldig
machen können. Nun ist, von dem Sch.G.G. ganz abgesehen, in
gewissem Umfange auch für sie das Reichsstrafrecht eingeführt worden
durch $ 5 Ziffer 2 und 3 der Verordnung des Gouverneurs vom
15. April 1899, wonach strafbar sind alle Handlungen, welche ‚2. nach
den Gesetzen des Deutschen Reiches den Tatbestand eincs gegen das
Reich sowie gegen Gesundheit, Leben, Freiheit und Eigentum eines
anderen gerichteten Verbrechens und Vergehens, oder 3. den Tatbestand
einer Übertretung enthalten, welche im Interesse der öffentlichen
Ordnung unter Strafe gestellt ist‘‘ Kann man nun die Bestimmungen
über die Angriffe auf das Wahl- und Stimmrecht hierhin
rechnen? Die betreffenden Handlungen sind keine Angriffe auf das
Reich, wohl aber kann man hinsichtlich der $$ 107 und 339 Abs. 3
sagen, daß die dort gekennzeichneten Handlungen sich gegen die
Freiheit des einzelnen richten; ist auch der Wahlvorgang der eigentliche
Schutzgegenstand, so wird daneben doch auch die Freiheit des
einzelnen geschützt!). So gelten jene Bestimmungen denn auch für
Chinesen, dagegen läßt sich für $$ 108 und 109 keine Stütze in Ziffer 2
finden, ınan kann sie auch nicht unter die Übertretungen der Ziffer 3
rechnen, da die durch sie betroffenen Delikte nicht Übertretungen
im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches sind und nur solche in Ziffer 3
gemeint sind, wie sich aus der Gegenüberstellung zu den Verbrechen
und Vergehen in Ziffer 2 ergibt. Die Bestrafung eines Chinesen
wegen Wahlfälschung oder Stimmenksufs würde nur dann zulässig
sein, wenn eine Verordnung des Gouverneurs eine besondere Strafandrohung
enthielte, was nicht der Fall ist, oder das chinesische
Recht eine solche hätte?).
c) Die Dauer der Mitgliedschaft,
Die geborenen Mitglieder verlieren die Mitgliedschaft überhaupt
nicht®). Die Amtsdauer für die Bürgerschaftsvertreter ist auf zwei
Jahre, beginnend mit dem 1. April, festgesetzt ($$ 2 und 4, Abs. ]).
1) Laband,
8.0.
%3)V v 16 Apr, 1890, 85. Ziffer I und 4.
3) Vgl. oben 8.