Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Standesbeamten bekannt gemacht, daß die ihnen aus dem statistischen Bureau des 
Ministeriums des Innern zugehenden Zählkarten für Geburten künftig in drei ver— 
schiedene Arten, und zwar in Karten von weißer Farbe für die Eintragung der Lebend— 
geborenen, in solche von hellrother Farbe für den Eintrag der Todtgeburten und in 
solche von graubrauner Farbe für den Eintrag der Mehrlingsgeburten zerfallen, und 
daß gleichzeitig an den auf den Zählkarten zu beantwortenden Fragen einige Abänder— 
ungen werden vorgenommen werden, welche bei der Ausfüllung der Karten zu berück— 
sichtigen sind. 
Dresden, den 29. Juli 1879. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Mutze. 
  
76. Verordnung, 
den Bedürfnißnachweis bei gewerblichen Erlaubnißertheilungen betreffend; 
vom 31. Juli 1870. 
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen 
der Gewerbeordnung, vom 23. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 267), wird hiermit 
Folgendes verordnet: 
J. 
Die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt— 
wein und Spiritus setzt auch ferner den Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses voraus. 
Ebenso ist von diesem Bedürfnißnachweise in Zukunft die Erlaubniß zum Betriebe 
der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder anderen geistigen Ge— 
tränken, als Branntweine, in Ortschaften mit weniger als 15,000 Einwohnern, sowie 
in solchen Ortschaften mit größerer Einwohnerzahl abhängig, für welche dies durch Orts- 
statut (§ 142 der Gewerbeordnung) festgesetzt wird. 
Wenn die zur Erlaubnißertheilung zuständige Behörde nicht zugleich die Orts- 
polizei= und Gemeindebehörde ist, ist Letztere vor der Beschlußfassung über die nach- 
gesuchte Erlaubniß gutachtlich zu hören.
	        
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