Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 323 — 
& 81. Nachtrag 
zum Königlichen Hausgesetz; 
vom 20. August 1879. 
Won, Albert, von GOTTES Gnaden Kiönig von Sachsen 
— 
haben, soweit nöthig, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, zur Ergänzung 
Unseres Hausgesetzes vom 30. December 1837 und in theilweiser Abänderung der Vor— 
schriften im neunten Abschnitt desselben zu verordnen befunden, was folgt: 
8 1. Der König nimmt in privatrechtlichen Angelegenheiten Recht bei dem Ober— 
landesgericht zu Dresden. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben für diese Angelegenheiten ihren all— 
gemeinen Gerichtsstand bei demselben Gericht. 
In den in 8 25 und § 541 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 be- 
zeichneten Rechtsstreitigkeiten findet der in § 25, Abs. 1 und in §547, Abs. 1 der Civil- 
prozeßordnung bestimmte besondere Gerichtsstand statt. Für alle anderen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der ausschließliche. 
& 2. Andere Personen nehmen Theil an dem Gerichtsstande der in § 1 genannten, 
wenn sie zugleich mit diesen in Anspruch genommen werden und der Fall einer noth- 
wendigen Streitgenossenschaft vorliegt. Außer diesem Falle kommen die Vorschriften 
in §§ 56, 57 der Civilprozeßordnung gegen die in § 1 genannten Personen nur in- 
soweit zur Anwendung, als unter diesen selbst die Voraussetzungen einer Streitgenossen- 
schaft vorhanden sind. 
§# 3. Das Verfahren in den nach § 1 dem Oberlandesgericht in erster Instanz 
zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach den Grundsätzen, welche 
zur Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz einem Land- 
gericht zugewiesen wäre. 
Für die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Könige und Mitgliedern 
des Königlichen Hauses unter sich ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. 
##.Zustellungen erfolgen für den König an das Ministerium des Königlichen 
Hauses. 
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministerium des Königlichen Hauses 
bestellten Anwalt vertreten. 
65. Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses sind zum persönlichen 
Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet. 
1879. 45
	        
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