Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

  
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1879. 
  
  
  
Juhalt: „& 6. Verordnung, die Aufstellung und Eingabe von Liquidationen über Militärleistungen betr. S. 13. 
— 7. Decret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung der 
Parthe S. 15. — & 8. Verordnung, eine Abänderung des Reglements über die Civilversorgung 2c. 
von Militärpersonen vom 13. August 1870 betr. S. 15. — 9. Bekanntmachung, die Bewilligung 
einer Ausnahme von bestehenden Gesetzen für die Sparkasse zu Thum betr. S. 16. — 10. Verord- 
nung, die Prüfung der Apothekerlehrlinge betr. S. 17. — 4 11. Ausführungsverordnung zum 
Gesetze, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betr. S. 18. — 12. Decret, die Genossen- 
schaftsordnung für den Hopfenbachverband Beiersdorf-Hohndorf betr. S. 49. — & 13. Deecret, die Ge- 
nossenschaftsordnung für die Genossenschaft zu Regulirung des Albrechtsbaches betr. S. 49. 
  
& 6. Verordnung, 
die rechtzeitige Aufstellung und Eingabe von Liquidationen über Militärleistungen 
betreffend; 
vom 28. December 1878. 
Noch dem Gesetze, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen 
Reichs für das Etatsjahr 18X3., vom 29. April 1878 (Seite 17 und 33 des Reichs- 
gesetzblattes vom Jahre 1878) ist für den Reichs-Militäretat mit dem Beginne des 
Etatsjahres 18X8 die bisher neben der Verwaltung des laufenden Jahres bestandene 
Führung einer gesonderten, auf verspätete Ausgaben des Vorjahres bezüglichen 
Restverwaltung in Wegfall gekommen. 
Hieraus entspringt die Nothwendigkeit, in Zukunft alle Ausgaben für die Armee, 
insonderheit also: Fourage= und Vorspannkosten, Servis, Vorschüsse von Marschgebühr- 
nissen, Haftkosten, Pensionen 2c., ohne Verzug zur Erstattung anzumelden und somit 
der Abwickelung des betreffenden Liquidations= beziehungsweise Rechnungswesens die 
äußerste Sorgfalt und Beschleunigung zuzuwenden. Dabei ist namentlich auch darauf 
zu achten, daß die dem Kriegszahlamte auszustellenden Quittungen den desfallsigen 
Bestimmungen entsprechen — vergl. anliegendes Schema unter O — und den 
sonstigen besonderen Vorschriften über die Liquidirungsform genau nachgegangen werde. 
Die Amtshauptmannschaften, Gerichtsämter und Bezirkssteuereinnahmen, sowie die 
Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände erhalten daher hierdurch Anweisung, 
1879. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.