für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1879.
Juhalt: „& 6. Verordnung, die Aufstellung und Eingabe von Liquidationen über Militärleistungen betr. S. 13.
— 7. Decret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung der
Parthe S. 15. — & 8. Verordnung, eine Abänderung des Reglements über die Civilversorgung 2c.
von Militärpersonen vom 13. August 1870 betr. S. 15. — 9. Bekanntmachung, die Bewilligung
einer Ausnahme von bestehenden Gesetzen für die Sparkasse zu Thum betr. S. 16. — 10. Verord-
nung, die Prüfung der Apothekerlehrlinge betr. S. 17. — 4 11. Ausführungsverordnung zum
Gesetze, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betr. S. 18. — 12. Decret, die Genossen-
schaftsordnung für den Hopfenbachverband Beiersdorf-Hohndorf betr. S. 49. — & 13. Deecret, die Ge-
nossenschaftsordnung für die Genossenschaft zu Regulirung des Albrechtsbaches betr. S. 49.
& 6. Verordnung,
die rechtzeitige Aufstellung und Eingabe von Liquidationen über Militärleistungen
betreffend;
vom 28. December 1878.
Noch dem Gesetze, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen
Reichs für das Etatsjahr 18X3., vom 29. April 1878 (Seite 17 und 33 des Reichs-
gesetzblattes vom Jahre 1878) ist für den Reichs-Militäretat mit dem Beginne des
Etatsjahres 18X8 die bisher neben der Verwaltung des laufenden Jahres bestandene
Führung einer gesonderten, auf verspätete Ausgaben des Vorjahres bezüglichen
Restverwaltung in Wegfall gekommen.
Hieraus entspringt die Nothwendigkeit, in Zukunft alle Ausgaben für die Armee,
insonderheit also: Fourage= und Vorspannkosten, Servis, Vorschüsse von Marschgebühr-
nissen, Haftkosten, Pensionen 2c., ohne Verzug zur Erstattung anzumelden und somit
der Abwickelung des betreffenden Liquidations= beziehungsweise Rechnungswesens die
äußerste Sorgfalt und Beschleunigung zuzuwenden. Dabei ist namentlich auch darauf
zu achten, daß die dem Kriegszahlamte auszustellenden Quittungen den desfallsigen
Bestimmungen entsprechen — vergl. anliegendes Schema unter O — und den
sonstigen besonderen Vorschriften über die Liquidirungsform genau nachgegangen werde.
Die Amtshauptmannschaften, Gerichtsämter und Bezirkssteuereinnahmen, sowie die
Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände erhalten daher hierdurch Anweisung,
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