— 329 —
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.,
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr
von 20 Pf. hinzu.
II Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustellungs-
urkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je
10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvoll-
zieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.
2. Der § 35 erhält folgende Fassung:
Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.
I Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimm-
ungen in den §§ 165— 174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich
vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts-
vollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.
Q# In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von
Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden
ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
in Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde
müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will
der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens
zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungs-
orte, die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zu-
stellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Be-
träge haftbar, welche bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben
werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur
das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bz. die
Einschreibgebühr zum Ansatz.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.
Letzte Absendung: am 11. September 1879.